Dem EWärmeG 2015, das seit dem 1. Juli 2015 einen Anteil von mindestens 15 % erneuerbaren Energien für die Wärmeversorgung vorschreibt, entspricht ein vor 2009 gebautes Haus, wenn folgende Erfüllungsoptionen oder Ersatzmaßnahmen genutzt werden. Zu Details und Umsetzung beraten wie Sie gern. Nehmen Sie einfach kostenlos Kontakt zu uns auf.
Solarthermie
Die Solarthermie kann als thermische Solaranlage verstanden werden. Sie dient der Wärmeerzeugung mithilfe der Solarenergie, also der Sonnenstrahlung. Die Solarthermie kann also ohne einen durch Leitungen zu beziehenden oder zu lagernden Energieträger (Gas oder Öl) die Heizung und Warmwasserbereitung im Haus unterstützen. Als Faustregel gilt dabei für ein Wohngebäude mit ein bis zwei Wohneinheiten, dass pro 1 m2 Wohnfläche eine Kollektorfläche von 0,07 m2 benötigt wird. Je nach Effizienz und Hybrid-Charakter der Heizungsanlage kann dies aber variieren. Nach der Bewertung Ihrer Immobilie bei einem Vor-Ort-Termin können wir Ihnen detaillierte Informationen zu Ihren Solarthermie-Optionen geben.
Holzzentralheizung
Im Hinblick auf die Holzzentralheizung haben Sie die Wahl aus Heizungsanlage-Ausführungen mit Holzpellets, Holzschnitzeln oder Scheitholz. Durch die Installation eines entsprechenden Heizkessels für feste Biomasse sind die Vorgaben des EWärmeG meist nicht nur erfüllt, sondern tatsächlich überfüllt. Entscheiden Sie sich für eine Hybridheizung, die neben dem Brennwertkessel für Holz auch einen Gas- oder Ölkessel enthält, dann müssen Sie darauf achten, dass der Wärmeenergiebedarf durch die Holzzentralheizung mindestens zu 15 Prozent gedeckt ist.
Wärmepumpe
Die Wärmepumpe ist eine Art Wärmetauscher, der die Luft- oder Bodenwärme außerhalb bzw. unterhalb der Immobilie nutzt, um die Heizung und Warmwasserbereitung zu betreiben. Dabei gibt es unterschiedliche Einteilungsmöglichkeiten, etwa nach Wärmequelle oder durch das genutzte Verfahren. Als grobe Einteilung können Sie sich die Wärmepumpen mit der Wärmegewinnung aus folgenden Bereichen merken: Außenluft, Abluft, Grundwasser, Oberflächenwasser, Erdwärme. Die Wärmepumpe kann eine vollständige Erfüllungsoption des EWärmeG sein, und ihre Installation als Einzelmaßnahme zur Einhaltung des Gesetzes dienen. Die Jahresarbeitszahl (JAZ) für Strom-betriebene Anlagen muss dabei mindestens 3,5 betragen; die Jahresheizzahl (JHZ) von auf Brennstoff basierenden Anlagen 1,2.

Gasheizung mit Biogas
Das Umstellen der Gasheizung mit 100 % Erdgas auf ein Gemisch von zum Beispiel 10 % Biogas und 90 % Erdgas ist möglich, wenn Sie eine zukünftig eine Hybridanlage nutzen oder zusätzlich eine Ersatzmaßnahme vornehmen. Beispielsweise ein Energieberater-Termin und die darauf fußende Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans können dafür sorgen, dass aus den 10 % schnell 15 % werden. Die Umstellung auf ein Biogas-Gemisch erfordert keinen Umbau oder sonstige Arbeiten, sondern besteht aus dem Abschluss eines neuen Liefervertrags mit einem Anbieter für Biogas. Kosten und Aufwand sind hier also besonders gering, zumal Sie eine Förderung von KfW und BAFA in Anspruch nehmen können.
Ölheizung mit Bioöl
Auch beim Austausch der Heizanlage gegen einen Öl-Brennwertkessel mit Bioöl-Kompatibilität erfüllen Sie die Auflagen nur mit 10 %, also zu zwei Dritteln. Dabei ist zu beachten, dass das gewählte Heizgerät für die Verbrennung des Energieträgers geeignet ist. Außerdem müssen Sie beachten, dass der Brennwert-Stoff den Anforderungen in der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entspricht. Die ausstehenden 5 % zur Wärmelieferung durch erneuerbare Energien können durch Kopplung mit einer Solarthermie oder Wärmepumpe bzw. durch Ersatzmaßnahmen (bspw. förderbarem Sanierungsfahrplan) berechnet werden.
Sanierungsfahrplan
Unter dem Sanierungsfahrplan in Baden-Württemberg versteht man ein Dokument, das den energetischen Zustand einer Immobilie aufzeigt, die Einsparpotenziale beim Energieverbrauch darlegt und dafür mögliche, individuell auf die Immobilie passende Maßnahmen beschreibt. Das Dokument wird nur nach einer Vor-Ort-Beratung durch einen zertifizierten Energieberater bzw. eine Energieberaterin ausgestellt. Neben dem Austausch der Heizung können auch der Wärmeschutz in Form der Dämmung, der Austausch von Fenster oder Türen, die Beseitigung von Wärmebrücken und ähnliche Maßnahmen enthalten sein. Der Sanierungsfahrplan schlägt mit 5 % zu Buche und daher kann das Energieberater-Honorar durch eine Förderung geringgehalten werden.
Baulicher Wärmeschutz
Erneuerbare Energien sind die eine Sache, das Behalten der Wärme in den eigenen vier Wänden eine andere. Wenn diese Aufgabe vom Haus gut erledigt wird, es also gut gedämmt ist, wird weniger Energie verbraucht, es entstehen weniger Emissionen und das Klima wird geschützt. Entsprechend zählt auch der bauliche Wärmeschutz mit zum Maßnahmenkatalog des EWärmeG. Dabei gibt es verschiedene Kennzahlen für die Einzelmaßnahmen wie Dachdämmung, Kellerdeckendämmung, Außenwanddämmung und ganzheitliche Dämmung. Wichtig ist hier die Qualität, die der sogenannte U-Wert angibt. Außerdem gilt zu beachten, dass Dämmungsmaßnahmen nur zur Erfüllung des EWärmeG führen, wenn alle Bauteile danach mindestens 20 % besser gedämmt sind als es für Bestandsimmobilien in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben ist.
Ersatzmaßnahme Photovoltaik
Eine Photovoltaik-Anlage, also eine Strom erzeugende Solaranlage, kann sowohl einen vollen Ersatz für die Erneuerung der Heizung als auch einen teilangerechneten Zusatz darstellen. Was zutrifft, das hängt davon ab, wie viel kWp (Kilowatt-Peak) pro 1 m2 Wohnfläche erreicht werden. Ein Wert von 0,02 kWp reicht dabei für die vollständige Erfüllung. Wichtig ist noch zu wissen, dass Sie natürlich den erzeugten Strom selbst nutzen und / oder ins Stromnetz einfließen lassen müssen.
Ersatzmaßnahme Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Bei Heizungsanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die meist mit KWK abgekürzt wird, ist ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % vonnöten, wenn sie als Maßnahme zur Erfüllung des EWärmeG angerechnet werden soll. Lassen Sie eine elektrische Anlage mit bis zu 20 kW Leistung einbauen und produziert diese mindestens 15 kWh Strom pro 1 m2 und Jahr, dann ist statt einer Teilerfüllung eine komplette Anrechnung möglich. Wie sich die anteilige Anrechnung in Verbindung mit anderen Anlagen gestaltet, das besprechen wir gern mit Ihnen.
Ersatzmaßnahme Wärmenetz
Der Anschluss an ein Wärmenetz, also die Nutzung von Nah- oder Fernwärme, ist ebenfalls möglich, um die zuvor genannten Optionen zu ersetzen. Jedoch kommt er nur als EWärmeG-Erfüllungsoption infrage, wenn das gewählte Netz 50 % Abwärme, 50 % Kraft-Wärme-Kopplung oder 15 % erneuerbare Energien für die Wärmegewinnung nutzt. Auch hinsichtlich der Nutzung von Wärmenetzen zur Wärmelieferung von extern zur Nutzung als Raumwärme und für Warmwasser informieren wir Sie gern.
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Häufig gestellte Fragen
- Was ist der Sanierungsfahrplan?
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Der Sanierungsfahrplan in Baden-Württemberg ist ein Energieberatungsbericht, der mögliche Sanierungsmaßnahmen Schritt-für-Schritt oder als Komplettsanierung darstellt. Es ist eine umfangreiche und übersichtliche Hilfe für Hauseigentümer, die ihr Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude modernisieren und in Folge Energie sparen wollen.
Durch die strukturierte Aufführung der notwendigen Maßnahmen wird Ihre Planung im Hinblick auf Zeit, Aufwand und Finanzen erleichtert.
- Wann ist die Nachweispflicht zum EWärmeG zu erbringen?
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Die gesetzliche Nachweispflicht zum EWärmeG erfolgt mit dem Einbau einer neuen Heizung. Nach Heizungssanierung muss die Nutzung von 15% erneuerbaren Energien nachgewiesen werden. Die 15% können durch verschiedene Optionen erfüllt werden.
- Welche Optionen gibt es zur Erfüllung der Nachweispflicht zum EWärmeG?
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Zu Erreichung der 15% gibt es folgende Erfüllungsoptionen mit unterschiedlichen Erfüllungsgraden:
- Nutzung von erneuerbaren Energien im Wärmeerzeuger (Biosgas, Bioöl, Pellets, Wärmepumpe, Solarthermie)
- Baulicher Wärmeschutz (Dämmung der Außenwände, Kellerdeckendämmung, Dachdämmung)
- Erstellung eines Sanierungsfahrplans
- Sonstige Ersatzmaßnahmen: Blockheizkraftwerk, Anschluss ans Wärmenetz, Photovoltaikanlage
- Für welche Gebäude gilt das EWärmeG?
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Das Gesetz gilt seit dem 01.07.2015 für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach dem 01.01.2009 gebaut wurden und eine Wohnfläche von über 50qm vorweisen.
- Für wen gilt das EWärmeG?
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Das EWärmeG gilt für alle Gebäudeeigentümer, die ihre Heizung nach dem 01.07.2015 saniert haben. Auch für vermietete Objekte ist der Eigentümer nachweispflichtig.
Wichtig: auch bei Verkauf von Gebäuden, bzw. Erwerb eines Bestandsgebäudes und erfolgter Heizungssanierung ist der neue Eigentümer verpflichtet das Gesetz zu erfüllen.
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