Seit dem 1. Juli 2015 verlangt das EWärmeG 2015, dass Wohngebäude, die vor 2009 errichtet wurden, mindestens 15 % ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien beziehen. Dies kann durch verschiedene Erfüllungsoptionen oder Ersatzmaßnahmen erreicht werden. Gerne beraten wir Sie zu den Details und der praktischen Umsetzung. Kontaktieren Sie uns unverbindlich!
Solarthermie
Solarthermieanlagen nutzen Sonnenenergie zur Erzeugung von Wärme, die für die Heizung und Warmwasserversorgung eines Hauses eingesetzt werden kann. Im Unterschied zu fossilen Energieträgern wie Gas oder Öl ist Solarthermie unabhängig von Versorgungsleitungen oder Brennstofflagern. Für Wohngebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten gilt als Richtwert: Pro Quadratmeter Wohnfläche sollte eine Kollektorfläche von etwa 0,07 m² eingeplant werden. Je nach Effizienz der Heizungsanlage kann dies variieren. Nach einer Vor-Ort-Analyse geben wir Ihnen genauere Empfehlungen für Ihre Immobilie.
Holzzentralheizung
Bei einer zentralen Heizungsanlage mit Holz stehen unterschiedliche Varianten zur Verfügung: Pelletheizungen, Hackschnitzelheizungen oder Holzscheitkessel. Die Installation eines entsprechenden Biomasse-Heizkessels reicht in der Regel aus, um die Anforderungen des EWärmeG nicht nur zu erfüllen, sondern oft sogar zu übertreffen. Falls eine Hybridheizung aus Holz- und Gas- bzw. Ölkessel genutzt wird, muss sichergestellt sein, dass mindestens 15 % des Wärmebedarfs durch die Holzzentralheizung gedeckt werden.
Wärmepumpe
Wärmepumpen nutzen Umweltwärme aus Luft, Wasser oder Erdreich zur Beheizung und Warmwasserbereitung. Sie lassen sich nach der Art der genutzten Wärmequelle klassifizieren, etwa in Luft-, Abluft-, Grundwasser-, Oberflächenwasser- und Erdwärmepumpen. Eine Wärmepumpe kann als alleinige Maßnahme zur Einhaltung des EWärmeG ausreichen. Dabei sind Mindestwerte zu beachten: Elektrisch betriebene Wärmepumpen müssen eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 3,5 aufweisen, während brennstoffbetriebene Systeme eine Jahresheizzahl (JHZ) von mindestens 1,2 benötigen.

Gasheizung mit Biogas
Bestehende Gasheizungen können durch den Einsatz eines Biogas-Anteils von beispielsweise 10 % anstelle von reinem Erdgas angepasst werden. In Kombination mit einer Hybridanlage oder einer weiteren Ersatzmaßnahme, wie einem Sanierungsfahrplan, kann so die geforderte Quote von 15 % erreicht werden. Die Umstellung erfolgt unkompliziert durch den Wechsel des Gasliefervertrags und erfordert keine baulichen Anpassungen. Zudem können Förderprogramme der KfW oder BAFA in Anspruch genommen werden.
Ölheizung mit Bioöl
Eine Modernisierung hin zu einem Öl-Brennwertkessel mit Bioöl-Unterstützung deckt lediglich 10 % des geforderten Anteils ab. Voraussetzung ist, dass das Heizgerät für die Verbrennung von Bioöl geeignet ist und der Brennstoff die Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Die fehlenden 5 % können durch eine Kombination mit Solarthermie, einer Wärmepumpe oder einem Sanierungsfahrplan ausgeglichen werden.
Sanierungsfahrplan
Der Sanierungsfahrplan dokumentiert den energetischen Zustand eines Gebäudes, zeigt Einsparpotenziale auf und enthält maßgeschneiderte Sanierungsmaßnahmen. Er wird von einem zertifizierten Energieberater nach einer Vor-Ort-Begehung erstellt und kann bis zu 5 % zur Erfüllung des EWärmeG beitragen. Neben der Heizungserneuerung können darin Maßnahmen wie die Verbesserung der Dämmung, der Austausch von Fenstern und Türen oder die Beseitigung von Wärmebrücken enthalten sein
Baulicher Wärmeschutz
Eine verbesserte Wärmedämmung reduziert den Energieverbrauch, senkt Emissionen und schont das Klima. Deshalb wird der bauliche Wärmeschutz als Erfüllungsoption anerkannt. Dazu gehören Maßnahmen wie Dachdämmung, Kellerdeckendämmung und Fassadendämmung. Voraussetzung ist, dass die Wärmedämmung nach der Sanierung mindestens 20 % effizienter ist als die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) für Bestandsbauten.
Ersatzmaßnahme Photovoltaik
Eine Photovoltaikanlage kann die gesetzlichen Vorgaben entweder vollständig erfüllen oder anteilig angerechnet werden. Entscheidend ist die Leistung: 0,02 kWp pro Quadratmeter Wohnfläche genügen für die volle Anerkennung. Zudem können Sie den erzeugten Strom selbst nutzen oder ins Netz einspeisen.
Ersatzmaßnahme Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
Bei KWK-Anlagen muss ein Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80 % erreicht werden, um als Maßnahme anerkannt zu werden. Ist die elektrische Leistung der Anlage auf maximal 20 kW ausgelegt und produziert sie mindestens 15 kWh Strom pro Quadratmeter und Jahr, kann sie voll angerechnet werden. Die Kombination mit anderen Systemen stimmen wir gerne individuell mit Ihnen ab.
Ersatzmaßnahme Wärmenetz
Der Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz kann als Alternative zu den genannten Maßnahmen dienen. Voraussetzung ist, dass das Netz mindestens 50 % Abwärme, 50 % KWK oder 15 % erneuerbare Energien nutzt. Wir beraten Sie gerne zu den verschiedenen Möglichkeiten der externen Wärmeversorgung für Heizung und Warmwasser.
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Häufig gestellte Fragen
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Was versteht man unter dem Sanierungsfahrplan?
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Der Sanierungsfahrplan für Baden-Württemberg ist ein detaillierter Energieberatungsbericht, der verschiedene Möglichkeiten zur Gebäudesanierung aufzeigt – entweder in einzelnen Schritten oder als umfassende Komplettlösung. Diese strukturierte Übersicht bietet Eigentümern wertvolle Unterstützung bei der Modernisierung ihres Wohn- oder Nichtwohngebäudes, um langfristig Energie einzusparen.
Dank der klar gegliederten Darstellung aller erforderlichen Maßnahmen erleichtert der Sanierungsfahrplan die Planung in Bezug auf Zeit, Kosten und Aufwand erheblich. -
Wann muss der Nachweis für das EWärmeG erbracht werden?
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Die Pflicht zur Nachweisführung gemäß dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) tritt in Kraft, sobald eine neue Heizungsanlage installiert wird. Nach der Modernisierung der Heizung ist der Nachweis zu erbringen, dass mindestens 15 % der benötigten Energie aus erneuerbaren Quellen stammt. Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um diese Anforderung zu erfüllen.
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Welche Optionen gibt es, um die Nachweispflicht des EWärmeG zu erfüllen?
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Um die 15 %-Vorgabe einzuhalten, stehen verschiedene Erfüllungsoptionen mit unterschiedlichen Anrechnungsgraden zur Verfügung:
- Einsatz erneuerbarer Energien in der Wärmeerzeugung (z. B. Biogas, Bioöl, Holzpellets, Wärmepumpe, Solarthermie)
- Verbesserung der Gebäudedämmung (z. B. Außenwanddämmung, Dämmung der Kellerdecke oder des Dachs)
- Erstellung eines Sanierungsfahrplans, um energetische Maßnahmen strategisch zu planen
- Alternative Maßnahmen wie der Einsatz eines Blockheizkraftwerks, der Anschluss an ein Wärmenetz oder die Nutzung einer Photovoltaikanlage
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Auf welche Gebäude trifft das EWärmeG zu?
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Seit dem 1. Juli 2015 ist das EWärmeG für alle Wohn- und Nichtwohngebäude verbindlich, die nach dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und eine Wohnfläche von mehr als 50 Quadratmetern aufweisen.
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Wer ist zur Einhaltung des EWärmeG verpflichtet?
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Das Gesetz betrifft alle Eigentümer von Gebäuden, deren Heizung ab dem 1. Juli 2015 modernisiert wurde. Auch Vermieter müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Besonders wichtig: Beim Verkauf oder Erwerb eines bestehenden Gebäudes mit bereits durchgeführter Heizungssanierung ist der neue Eigentümer verpflichtet, die Bestimmungen des EWärmeG einzuhalten.
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