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Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Bundeslands Baden-Württemberg verpflichtet Hauseigentümer, erneuerbare Energien für die Beheizung von Gebäuden sowie die Warmwasserbereitung einzusetzen, wenn eine Heizungsanlage ausgetauscht wird.

Besonders Besitzer von Altbauten, die beispielsweise eine alte Ölheizung oder einen mit fossilem Gas betriebenen Brennwertkessel ersetzen möchten, sollten sich über die geltenden Regelungen informieren. Das Gesetz, das erstmals 2009 in Kraft trat und durch Novellierungen in den Jahren 2015 und 2019 verschärft wurde, verpflichtet zu entsprechenden Maßnahmen. Trotz der gesetzlichen Anforderungen gibt es jedoch zahlreiche Wahlmöglichkeiten, sodass individuelle Lösungen umgesetzt werden können. Die wichtigsten Details finden Sie hier zusammengefasst.

EWärmeG 2015 – Regelungen zur Heizungsmodernisierung

Da etwa ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg durch Heizungsanlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden verursacht wird, wurde das EWärmeG eingeführt. Obwohl das Gesetz bereits 2009 in Kraft trat, gilt derzeit die durch eine Novelle 2015 angepasste Fassung. Weitere Anpassungen erfolgten 2019. Da rund 90 Prozent der Emissionen von Heizungen auf fossile Brennstoffe wie Gas, Öl oder Kohle zurückzuführen sind, soll das Gesetz den Umstieg auf erneuerbare Energien im Wärmesektor beschleunigen. Dazu gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen

Möglichkeiten zur Erneuerung der Heizanlage

Folgende Heizungsarten erfüllen die Vorgaben des EWärmeG:

  • Solarthermie: Eine thermische Solaranlage zur Nutzung von Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung.
  • Holzzentralheizung: Eine Zentralheizung, die mit Holzpellets oder anderen Holzprodukten betrieben wird.
  • Wärmepumpe: Nutzt Umweltenergie aus Luft, Wasser oder Boden zur Beheizung.
  • Gasheizung mit Biogas: Fossile Gasheizung, die einen Biogas-Anteil nutzt.
  • Ölheizung mit Bioöl: Nutzung von Bioöl als erneuerbare Energiequelle.

Die 15-Prozent-Regelung

Ein zentraler Punkt des EWärmeG 2015 ist die Vorgabe, dass mindestens 15 Prozent der eingesetzten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen müssen. Je nach gewählter Methode können Maßnahmen zwischen 5 und 15 Prozent der Anforderungen abdecken. Wer eine Hybridlösung wählt, beispielsweise eine Kombination aus Gas- oder Ölheizung mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe, muss sicherstellen, dass die erneuerbaren Energien mindestens 15 Prozent der Wärmeerzeugung übernehmen.

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Weitere Erfüllungsoptionen

Neben der Heizungsmodernisierung gibt es alternative Maßnahmen zur Einhaltung des Gesetzes, darunter:

  • Sanierungsfahrplan: Ein von einem Energieberater erstelltes Konzept zur energetischen Optimierung eines Gebäudes.
  • Baulicher Wärmeschutz: Verbesserte Dämmung von Fassade, Dach oder Keller.
  • Ersatzmaßnahmen wie Photovoltaikanlagen, Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder der Anschluss an ein Wärmenetz.
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Information und Beratung für Eigentümer

Die hier aufgeführten Informationen richten sich vor allem an Eigentümer von Wohngebäuden wie Einfamilienhäusern oder Mehrfamilienhäusern sowie an Hausverwaltungen. Auch für Nichtwohngebäude gelten die Regelungen des EWärmeG. Falls eine individuelle Beratung benötigt wird, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit einer Energieberatungsstelle, um geeignete Maßnahmen abzustimmen.

Übersicht der Erfüllungsoptionen

Die Umsetzung des EWärmeG kann durch eine Vielzahl von Technologien und Maßnahmen erfolgen:

  • Solarthermie: Nutzung von Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung.
  • Holzzentralheizung: Betrieb einer Heizung mit Holzpellets, Holzschnitzeln oder Scheitholz.
  • Wärmepumpe: Entzug von Wärme aus Luft, Boden oder Wasser zur Gebäudebeheizung.
  • Gasheizung mit Biogas: Nutzung eines Anteils von Biogas zur Wärmeerzeugung.
  • Ölheizung mit Bioöl: Umstellung auf Bioöl als teils erneuerbare Energiequelle.
  • Sanierungsfahrplan BW: Dokumentierte Energieeinsparpotenziale durch einen Energieberater.
  • Baulicher Wärmeschutz: Verbesserung der Gebäudedämmung zur Reduzierung des Energieverbrauchs.
  • Photovoltaik: Erzeugung von Strom durch Sonnenenergie mit Anrechnungsoption.
  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Hohe Effizienz durch gekoppelte Strom- und Wärmeerzeugung.
  • Wärmenetz: Anschluss an Fern- oder Nahwärmenetze, sofern sie Mindestanteile an erneuerbaren Energien erfüllen.

Nachweispflicht für Eigentümer

Gemäß EWärmeG müssen Hauseigentümer nachweisen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Dieser Nachweis ist spätestens 18 Monate nach dem Heizungstausch bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde einzureichen. Dazu sind ein Deckblatt mit den Gebäudedaten sowie ein Formblatt zur gewählten Erfüllungsoption erforderlich.

Nutzungspflicht und Ausnahmen

Das Gesetz sieht einige Ausnahmen von der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien vor. Nicht betroffen sind:

  • Neubauten ab dem 1. Januar 2009
  • Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche
  • Immobilien mit saisonaler Nutzung (z. B. Ferienhäuser) bei niedrigem Energieverbrauch
  • Objekte, bei denen bauliche, rechtliche oder technische Hinderungsgründe bestehen
  • Fälle unbilliger Härte mit entsprechender Begründung

Das EWärmeG bei Nichtwohngebäuden

Auch für gewerblich oder öffentlich genutzte Immobilien gelten die Vorschriften des EWärmeG. Die Optionen zur Erfüllung der Anforderungen sind ähnlich, jedoch können abweichende Kennzahlen und Grenzwerte zur Anwendung kommen. Weitere Informationen und vertiefendes Material stellt das Umweltministerium Baden-Württemberg bereit.

Durch diese Regelungen soll der Energieverbrauch langfristig gesenkt und der Umstieg auf erneuerbare Energien gefördert werden.

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Häufig gestellte Fragen

Was versteht man unter dem Sanierungsfahrplan?

Wann muss der Nachweis für das EWärmeG erbracht werden?

Welche Optionen gibt es, um die Nachweispflicht des EWärmeG zu erfüllen?

Auf welche Gebäude trifft das EWärmeG zu?

Wer ist zur Einhaltung des EWärmeG verpflichtet?

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