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Das EWärmeG in Baden-Württemberg

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg verpflichtet zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Produktion der Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung – zumindest nach Austausch der Heizanlage.

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg verpflichtet zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Produktion der Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung – zumindest nach Austausch der Heizanlage. Wer also Eigentümer einer Altbau-Immobilie ist und die alte Ölheizung oder den mit fossilem Gas betriebenen Brennwertkessel austauschen lassen möchte, sollte sich diesbezüglich informieren. Das EWärmeG in Baden-Württemberg sorgt zwar seit 2009 und nochmals schärfer nach Novellierungen in 2015 und 2019 für Pflichten beim Ausbau, Umbau oder der energetischen Sanierung, lässt aber mit verschiedenen Erfüllungsoptionen reichlich Spielraum für individuelle Entscheidungen. Im Folgenden haben wir Ihnen alle Details zusammengefasst.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG 2015

Da Heizung und Warmwasserbereitung sowohl in Wohngebäuden als auch in gewerblich und öffentlich genutzten Nichtwohngebäuden für rund ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg verantwortlich sind, gibt es das Erneuerbare-Wärme-Gesetz. Gültig ist das 2008 beschlossene Gesetz zwar schon seit 2009, aktuell aber in der novellierten Version von 2015. Zudem sind im Jahr 2019 noch einige wichtige Anpassungen vorgenommen worden. Da die benannte Menge an Treibhausgasen aus Heizungsanlagen von Immobilien zu etwa 90 Prozent auf fossile Energieträger (Gas, Öl, Kohle) zurückzuführen ist, soll mit dem Gesetz eine Energiewende im Heizungsbereich herbeigeführt werden – hin zu erneuerbaren Energieträgern. Dafür gibt es verschiedene Erfüllungsoptionen.

Diese Möglichkeiten für den Einbau einer neuen EWärmeG-konformen Heizung gibt es:

  • Solarthermie (Solaranlage für Wärmeerzeugung)

  • Holzzentralheizung (bspw. mit Holzpellets)

  • Wärmepumpe

  • Gasheizung mit Biogas

  • Ölheizung mit Bioöl

Die magischen 15 % – Was hat es mit der Prozentzahl auf sich?

Vielleicht haben Sie schon einmal gehört, dass es bei der Einhaltung des EWärmeG 2015 in Baden-Württemberg um gewisse 15 Prozent geht. Eventuell haben Sie auch die Information gefunden, dass bestimmte Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen mal 5 Prozent, mal 10 Prozent und mal 15 Prozent bedeuten. Die kurze und einfache Erklärung dazu: die Heizung muss laut den gesetzlichen Vorschriften durch die neue Anlage mindestens 15 Prozent der Wärme von erneuerbaren Energieträgern nutzen. Wollen Sie also auf eine Hybridanlage aus Öl oder Gas und bspw. Wärmepumpe oder Solarthermie setzen, müssen letztere mindestens 15 Prozent der Wärme liefern.

Erneuerbare Energien Gesetz
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EWärmeG-Erfüllungsoptionen neben der neuen Heizung

Neben einer neuen Heizung oder dem Hybrid aus zwei der genannten Heizungsanlagen gibt es für die Erfüllung des hier beschriebenen Gesetzes auch noch weitere Maßnahmen. Auf diese gehen wir auf einer Unterseite detailliert ein. Hier nur erst einmal der Überblick:

  • Sanierungsfahrplan vom Energieberater

  • Baulicher Wärmeschutz (Dämmung)

  • Ersatzmaßnahmen wie Photovoltaik, KWK oder Wärmenetz

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Informationen und Service für Eigentümer

Die hiesigen Informationen sind besonders für Eigentümer eines Wohngebäudes (Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, etc.) oder mehrerer Wohngebäude (Mehrfamilienhäuser) sowie für Hausverwaltungen gedacht. Denn besonders hier trifft das EWärmeG auf Altbauten und Bestandsimmobilien, die im Rahmen einer energetischen Sanierung eine neue Heizungsanlage bekommen sollen. Aber auch auf Nichtwohngebäude können Sie die Angaben anwenden. Benötigen Sie eine Energieberatung vor Ort sowie einen damit erstellbaren Sanierungsfahrplan für ein Haus, das fürs Klima und den Geldbeutel verträglicher werden soll? Dann nehmen Sie am besten gleich Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin; kostenlos per E-Mail oder Telefon.

EWärmeG 2015 Erfüllungsoptionen und Ersatzmaßnahmen im Überblick

Hier finden Sie eine Übersicht der Erfüllungsoptionen für das Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 in Baden-Württemberg. Bei den einzelnen Ausführungen handelt es sich um Zusammenfassungen zu den einzelnen Arten von Heizungsanlagen und den weiteren Maßnahmen für die Erfüllung des Gesetzes. Eine umfangreiche Erläuterung finden Sie hier:

  • Solarthermie: Thermische Solaranlage, die Wärme-Energie aus Sonnenstrahlung gewinnt und beispielsweise als Hybrid-Element eingesetzt werden kann.

  • Holzzentralheizung: Holzheizung für alle Räume im Haus, welche mit Holzpellets, Holzschnitzeln oder Scheitholz betrieben wird. Damit werden die 15 % meist komplett erfüllt oder sogar überstiegen.

  • Wärmepumpe: Die Wärmepumpe fungiert als Wärmetauscher, mit einem ähnlichen Prozess wie bei einem Kühlschrank. Die Wärme wird dabei der Außenluft, einem Gewässer, dem Grundwasser oder dem Boden entnommen.

  • Gasheizung mit Biogas: Die Umstellung der Heizung, die am wenigsten Kosten und Aufwand verursacht. Meist werden aber nur 10 % erneuerbare Energien genutzt, weshalb sich ein Sanierungsfahrplan als Zusatz eignet.

  • Ölheizung mit Bioöl: Hier ist meist ein Heizungsaustausch vonnöten, da der alte Brennwertkessel nicht auf die Verbrennung von Bioöl-Erdöl-Gemisch ausgelegt ist. Oftmals liegt auch hier der erneuerbare-Energie-Anteil bei 10 % – daher lohnt sich ein Sanierungsfahrplan.

  • Sanierungsfahrplan: Der Sanierungsfahrplan ist ein Dokument, das der Energieberater / die Energieberaterin nach einem Vor-Ort-Termin erstellt. Es zeigt Möglichkeiten für Einsparungen im Energieverbrauch und für die energetische Sanierung der Immobilie auf. Die Energieberatung vor Ort und als Dokument können als 5% für Wohngebäude angerechnet werden; bei Nichtwohngebäuden bis zu 15%.

  • Baulicher Wärmeschutz: Die Dämmung von Fassade, Dach, Keller und Co. sorgt ebenfalls für einen geringeren Energieverbrauch im Hinblick auf Heizung und Warmwasserbereitung. Die Dämmung als Wärmeschutz wird nur angerechnet, wenn das Gebäude nach den Maßnahmen 20 % besser gedämmt ist als es in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben ist.

  • Photovoltaik: Die Erzeugung, Nutzung und Einspeisung von elektrischem Strom mittels einer Photovoltaik-Anlage sind als Ersatzmaßnahme möglich. In welchem Maße eine Teilanrechnung oder vollständige Erfüllung des EWärmeG in BW damit möglich ist, hängt von der Leistung ab.

  • Kraft-Wärme-Kopplung: Die Ersatzmaßnahme Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) muss als Erfüllungsoption für das EWärmeG 2015 in BW einen Wirkungsgrad von mindestens 80 % haben. Eine komplette Anrechnung ist erst ab einer bestimmten Leistung möglich.

  • Wärmenetz: Auch der Anschluss an ein Netz für Nahwärme oder Fernwärme gilt als Ersatzmaßnahme. Das EWärmeG gilt aber erst dann als erfüllt, wenn das gewählte Netz 50 % Abwärme, 50 % Kraft-Wärme-Kopplung oder 15 % erneuerbare Energien für die Wärmegewinnung nutzt.

Der Eigentümer hat die Pflicht zum Nachweis

Als Hauseigentümer sind Sie laut dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg in der Nachweispflicht. Das heißt, dass Sie bis spätestens 18 Monate nach dem Austausch der Heizungsanlage den Einsatz von erneuerbaren Energien aufzeigen müssen. Als entsprechende Stelle kontaktieren Sie dazu die für Sie zuständige untere Baurechtsbehörde. Reichen Sie bei dieser unteren Baurechtsbehörde ein Deckblatt mit Informationen zum Gebäude sowie das jeweilige Formblatt mit Details zur ausgewählten Erfüllungsoption ein. Somit kommen Sie Ihrer Nachweispflicht nach.

Nutzungspflicht und geltende Ausnahmeregeln

Die Nutzungspflicht für erneuerbare Energien / Energieträger für die Wärmeerzeugung gilt laut Gesetz nicht vollumfassend. Es gibt Ausnahmen, die wir Ihnen im Folgenden aufgelistet haben. Dabei ist zu beachten, dass zu diesen Ausnahmen nicht zählt, wenn Sie als Eigentümer das Wohngebäude verpachten oder vermieten, wenn Sie als Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft in einem Haus mit Zentralheizung angehören oder wenn Sie das fragliche Gebäude geerbt haben. Die Nutzungspflicht gilt auch dann dauerhaft.

Die Ausnahmen sind folgende:

  • Häuser, die nach dem 1. Januar 2009 gebaut wurden

  • Gebäude mit weniger als 50 m2 Wohnfläche

  • Immobilien mit begrenzter Nutzung (z. B. Ferienhaus), wenn der Energieverbrauch unter 25 Prozent des Verbrauchs bei Normalnutzung liegt

  • Gebäude, bei denen Erfüllungsoptionen für das Gesetz aus öffentlich-rechtlichen Gründen, wegen des Denkmalschutzes, aus baulichen oder aus technischen Gründen nicht durchgeführt werden können

  • Mit einem entsprechenden Beleg ist auch unbillige Härte ein Ausnahmegrund zur Befreiung vom Gesetz

Das EWärmeG für Nichtwohngebäude

Sie sehen, das EWärmeG für Wohngebäude in Baden-Württemberg ist ein umfangreiches Thema. Aber auch für Nichtwohngebäude gilt das Gesetz. Auch hier gibt es Erfüllungsoptionen wie Solarthermie, Wärmepumpe und Co. Hinzu kommen der bauliche Wärmeschutz und sonstige Ersatzmaßnahmen wie Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmerückgewinnung und Abwärmenutzung. Jedoch können hier andere Werte und Kennzahlen zum Einsatz kommen; ansonsten können Sie sich allgemein für ein Nichtwohngebäude auch an den Ausführungen zum Gesetz für Wohngebäude orientieren. Zudem bietet das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zahlreiche Informationen in Bild, Ton, Schrift und zum Herunterladen an.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Sanierungsfahrplan?
Wann ist die Nachweispflicht zum EWärmeG zu erbringen?
Welche Optionen gibt es zur Erfüllung der Nachweispflicht zum EWärmeG?
Für welche Gebäude gilt das EWärmeG?
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