Bundesförderung für die Energieberatung von Gebäudeeigentümer/innen
Benötigen Sie für eine Immobilie eine Energieberatung, zum Beispiel für die professionelle Erstellung eines Sanierungsfahrplans, dann können Sie dafür eine BAFA-Förderung in Anspruch nehmen. Diese Bundesförderung für die Energieberatung nützt dabei nicht nur Ihnen, sondern beschleunigt auch die Umsetzung von klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung. Eines dieser Ziele ist, dass 2050 so gut wie alle Gebäude klimaneutral betrieben bzw. bewohnt werden können. Je schneller dies durch eine energetische Sanierung nach entsprechendem Fahrplan oder durch Einzelmaßnahmen erreicht wird, desto besser. Deshalb wird bei Einhaltung bestimmter Richtlinien gefördert.

Gegenüberstellung: Richtlinie 2017 und Richtlinie 2020 für Wohngebäude
Im Folgenden haben wir Ihnen die Gegenüberstellung der alten und neuen Richtlinien für die Energieberatung bei Wohngebäuden zusammengefasst. Hier sehen Sie auf einen Blick, was und in welchem Rahmen gefördert wird.
Energieberatung mit Aufzeigen von Maßnahmen für die energetische Grundsanierung.
Energieberatungsbericht mit Gesamtsanierung zum KfW-Effizienzhaus oder Schritt-für-Schritt-Plan in Form von Einzelmaßnahmen.
Häuser im Bundesgebiet, deren Bauantrag / Bauanzeige vor dem 31. Januar 2002 lag und die seither räumlich nicht mehr als 50 % verändert wurden.
Umfassende Energieberatung für Wohngebäude.
Energetisches Sanierungskonzept mit Schritt-für-Schritt-Plan als individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) oder umfassender Sanierung für bundesgefördertes KfW-Effizienzhaus.
Wohngebäude, deren Bauantrag / Bauanzeige mindestens 10 Jahre zurückliegt.
Sie sehen, dass mit der neuen Regelung nicht nur einige Sachen vereinfacht wurden, sondern dass auch der Kreis der Objekte, für die eine geförderte Energieberatung möglich ist, erweitert wurde. Inhaltliche Anforderungen an Energieberater/innen bei einem Vor-Ort-Termin sind übrigens in einem mit dem BAFA abgestimmten Merkblatt der Bewilligungsbehörde zusammengefasst worden. Darin wird bspw. der Mindestinhalt des Beratungsberichts beschrieben.
Höhe der BAFA-Förderung für die Energieberatung
Nun wissen Sie schon, was gefördert wird und welche Immobilien dafür in Frage kommen. Jedoch stellt sich noch die Frage, wie hoch die Förderung eigentlich ausfällt. Nach der neuen Richtlinie gilt ab 2020 für Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser eine Förderhöhe von 80 % des Beratungshonorars; maximal aber 1.300 Euro. Für Wohngebäude ab drei Wohneinheiten wird das Maximum auf 1.700 Euro angehoben. Soll der vom Energieberater / von der Energieberaterin erstellte Bericht zudem bei einer Eigentümerversammlung oder vor dem Beirat vorgestellt und erläutert werden, kann das anfallende Honorar ebenfalls gefördert werden – ein Zuschuss von maximal 500 Euro wird gewährt. Dies ist jedoch (unabhängig von der Anzahl der zuvor stattgefundenen Energieberatungen) nur einmalig möglich.
Anforderungen an Energieberater/innen
Das Energieberatungsunternehmen (zum Beispiel wir als Energy Building) hat für die förderbare Energieberatung eine natürliche Person zum Vor-Ort-Termin zu schicken. Diese Person muss von der Bewilligungsbehörde als Energieberater/in für das Förderprogramm zugelassen worden sein. Es werden seit 2020 auch jene Personen zu dieser Gruppe gezählt, die erfolgreich am Pilotprojekt „Energieberaterprüfung“ teilgenommen haben. Die Hauptvoraussetzung ist also, dass sich die beratende Person bereits als fähig bewiesen hat. Mit uns sichern Sie sich eine solche Kompetenz, denn unsere Energieberatung wird durch ein Studium im Bauingenieurswesen, durch Schulungen und Kurse, durch zahlreiche Referenzen sowie natürlich eine offizielle Zulassung zur Energieberatung gestützt. Engagieren Sie Energy Building als Ihren neuen, zuverlässigen Energieberater.
Weitere Quelle für Sie: BAFA-Webseite zum Thema
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Häufig gestellte Fragen
- Was ist der Sanierungsfahrplan?
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Der Sanierungsfahrplan in Baden-Württemberg ist ein Energieberatungsbericht, der mögliche Sanierungsmaßnahmen Schritt-für-Schritt oder als Komplettsanierung darstellt. Es ist eine umfangreiche und übersichtliche Hilfe für Hauseigentümer, die ihr Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude modernisieren und in Folge Energie sparen wollen.
Durch die strukturierte Aufführung der notwendigen Maßnahmen wird Ihre Planung im Hinblick auf Zeit, Aufwand und Finanzen erleichtert.
- Wann ist die Nachweispflicht zum EWärmeG zu erbringen?
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Die gesetzliche Nachweispflicht zum EWärmeG erfolgt mit dem Einbau einer neuen Heizung. Nach Heizungssanierung muss die Nutzung von 15% erneuerbaren Energien nachgewiesen werden. Die 15% können durch verschiedene Optionen erfüllt werden.
- Welche Optionen gibt es zur Erfüllung der Nachweispflicht zum EWärmeG?
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Zu Erreichung der 15% gibt es folgende Erfüllungsoptionen mit unterschiedlichen Erfüllungsgraden:
- Nutzung von erneuerbaren Energien im Wärmeerzeuger (Biosgas, Bioöl, Pellets, Wärmepumpe, Solarthermie)
- Baulicher Wärmeschutz (Dämmung der Außenwände, Kellerdeckendämmung, Dachdämmung)
- Erstellung eines Sanierungsfahrplans
- Sonstige Ersatzmaßnahmen: Blockheizkraftwerk, Anschluss ans Wärmenetz, Photovoltaikanlage
- Für welche Gebäude gilt das EWärmeG?
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Das Gesetz gilt seit dem 01.07.2015 für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach dem 01.01.2009 gebaut wurden und eine Wohnfläche von über 50qm vorweisen.
- Für wen gilt das EWärmeG?
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Das EWärmeG gilt für alle Gebäudeeigentümer, die ihre Heizung nach dem 01.07.2015 saniert haben. Auch für vermietete Objekte ist der Eigentümer nachweispflichtig.
Wichtig: auch bei Verkauf von Gebäuden, bzw. Erwerb eines Bestandsgebäudes und erfolgter Heizungssanierung ist der neue Eigentümer verpflichtet das Gesetz zu erfüllen.
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