Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für Baden-Württemberg aus dem Jahr 2015 richtet sich unter anderem an Wohnimmobilien wie Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften, Zweifamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser. Bereits seit 2010 besteht für Eigentümer bestehender Gebäude die Verpflichtung, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Wer also eine neue Heizungsanlage in einem Altbau oder Bestandsgebäude installieren möchte, muss die Anforderungen des EWärmeG berücksichtigen. Dabei kann der Sanierungsfahrplan einen Anteil von 5 % zur Erfüllung des Gesetzes beitragen.
Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude
Neben Wohnimmobilien fallen auch Nichtwohngebäude unter die Bestimmungen des EWärmeG in Baden-Württemberg. Dazu gehören beispielsweise Bürogebäude, Hotels, Schulen, Restaurants und weitere gewerblich genutzte Objekte. Diese Regelung betrifft Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und lässt dabei verschiedene technologische Lösungen offen. Seit dem 1. Juli 2015 gelten für den Austausch von Heizsystemen in Nichtwohngebäuden dieselben Vorgaben wie für Wohnhäuser. Durch die Nutzung eines Sanierungsfahrplans können hier bis zu 15 % der gesetzlichen Anforderungen abgedeckt werden.
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Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg hat das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien zu erhöhen und den CO₂-Ausstoß nachhaltig zu reduzieren. Seit dem 1. Juli 2015 ist das Gesetz verbindlich. Welche Möglichkeiten zur Erfüllung bestehen und für wen es gilt, erklärt die Landesregierung in einem informativen Video.
Energieeffizienz als Ziel für Gebäude in Baden-Württemberg
Mit der Einführung der Sanierungsfahrplan-Verordnung (SFP-VO) am 1. Juli 2015 wurden die Paragraphen §9 Abs. 4 und §16 Abs. 3 des EWärmeG ergänzt. Der Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg dient als Beratungsinstrument für Immobilieneigentümer, die ihre Gebäude energetisch optimieren und langfristig erhalten möchten. Neben den allgemeinen Elementen des Sanierungsfahrplans werden spezifische Maßnahmen individuell auf das jeweilige Gebäude zugeschnitten. Die Entwicklung und Umsetzung einer nachhaltigen Sanierungsstrategie hilft nicht nur Eigentümern dabei, Heiz- und Stromkosten zu senken, sondern trägt auch zur Erreichung energiepolitischer Ziele bei. Bis 2050 soll Deutschland laut Bundesregierung einen klimaneutralen Gebäudebestand realisieren.
Nachweis der EWärmeG-Erfüllung für Eigentümer in Baden-Württemberg
Jeder Immobilieneigentümer in Baden-Württemberg wird früher oder später mit dem EWärmeG konfrontiert. Wer seine Heizung erneuert, ist verpflichtet, das Gesetz zu erfüllen – unabhängig davon, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt. Es gibt unterschiedliche Erfüllungsoptionen, um die Vorgaben des Gesetzes umzusetzen. Ein Sanierungsfahrplan nach dem Heizungstausch bietet eine detaillierte Übersicht über geeignete Maßnahmen. Zudem stellen wir alle notwendigen Nachweise und Bestätigungen durch einen zertifizierten Sachverständigen für das Landratsamt bereit. Als anerkannte Energie-Effizienz-Experten (EEE) sind wir qualifiziert, diese Leistungen fachgerecht zu erbringen.
Der richtige Zeitpunkt, einen Energieberater hinzuzuziehen, ist bereits zu Beginn der Sanierungsplanung. So lassen sich auch Fördermöglichkeiten für die Heizungsmodernisierung frühzeitig identifizieren. Kontaktieren Sie uns unverbindlich – wir beraten Sie gerne.
Häufig gestellte Fragen
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Was versteht man unter dem Sanierungsfahrplan?
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Der Sanierungsfahrplan für Baden-Württemberg ist ein detaillierter Energieberatungsbericht, der verschiedene Möglichkeiten zur Gebäudesanierung aufzeigt – entweder in einzelnen Schritten oder als umfassende Komplettlösung. Diese strukturierte Übersicht bietet Eigentümern wertvolle Unterstützung bei der Modernisierung ihres Wohn- oder Nichtwohngebäudes, um langfristig Energie einzusparen.
Dank der klar gegliederten Darstellung aller erforderlichen Maßnahmen erleichtert der Sanierungsfahrplan die Planung in Bezug auf Zeit, Kosten und Aufwand erheblich. -
Wann muss der Nachweis für das EWärmeG erbracht werden?
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Die Pflicht zur Nachweisführung gemäß dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) tritt in Kraft, sobald eine neue Heizungsanlage installiert wird. Nach der Modernisierung der Heizung ist der Nachweis zu erbringen, dass mindestens 15 % der benötigten Energie aus erneuerbaren Quellen stammt. Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um diese Anforderung zu erfüllen.
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Welche Optionen gibt es, um die Nachweispflicht des EWärmeG zu erfüllen?
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Um die 15 %-Vorgabe einzuhalten, stehen verschiedene Erfüllungsoptionen mit unterschiedlichen Anrechnungsgraden zur Verfügung:
- Einsatz erneuerbarer Energien in der Wärmeerzeugung (z. B. Biogas, Bioöl, Holzpellets, Wärmepumpe, Solarthermie)
- Verbesserung der Gebäudedämmung (z. B. Außenwanddämmung, Dämmung der Kellerdecke oder des Dachs)
- Erstellung eines Sanierungsfahrplans, um energetische Maßnahmen strategisch zu planen
- Alternative Maßnahmen wie der Einsatz eines Blockheizkraftwerks, der Anschluss an ein Wärmenetz oder die Nutzung einer Photovoltaikanlage
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Auf welche Gebäude trifft das EWärmeG zu?
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Seit dem 1. Juli 2015 ist das EWärmeG für alle Wohn- und Nichtwohngebäude verbindlich, die nach dem 1. Januar 2009 errichtet wurden und eine Wohnfläche von mehr als 50 Quadratmetern aufweisen.
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Wer ist zur Einhaltung des EWärmeG verpflichtet?
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Das Gesetz betrifft alle Eigentümer von Gebäuden, deren Heizung ab dem 1. Juli 2015 modernisiert wurde. Auch Vermieter müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Besonders wichtig: Beim Verkauf oder Erwerb eines bestehenden Gebäudes mit bereits durchgeführter Heizungssanierung ist der neue Eigentümer verpflichtet, die Bestimmungen des EWärmeG einzuhalten.
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Energy Building
Goldbeck & Giesing GmbH
Virchowstr. 20
22767 Hamburg