Sanierungsfahrplan für Wohngebäude
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz 2015 ist unter anderem auf Wohngebäude wie Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Doppelhaushälften und Mehrfamilienhäuser ausgerichtet. Dabei besteht die Verpflichtung zur Einhaltung des EWärmeG seitens Eigentümer/innen bei Bestandsimmobilien bereits seit 2010. Wollen Sie also die Heizungsanlage im bestehenden Haus bzw. im Altbau-Gebäude austauschen, dann müssen Sie sich an die entsprechenden Vorgaben halten. Dabei bringt Ihnen der Sanierungsfahrplan 5% zum Gesetz.
Sanierungsfahrplan für Nichtwohngebäude
Neben Wohngebäuden betrifft das EWärmeG in Baden-Württemberg auch Nichtwohngebäude, also Einrichtungen wie Büros, Restaurants, Schulen, Hotels und so weiter. Es gilt für entsprechende Immobilien, die vor dem 1. Januar 2009 erbaut wurden und ist hier ebenfalls technologieoffen. Im Grunde gelten für den Austausch der Heizungsanlage seit dem 1. Juli 2015 die gleichen Vorgaben und Kennzahlen wir für Wohngebäude. Dabei bringt Ihnen der Sanierungsfahrplan 15% zum Gesetz.
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Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg
Mit dem Erneuerbaren-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg soll erreicht werden, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien erhöht und der CO₂-Ausstoß sinkt. Seit dem 1. Juli 2015 gilt das EWärmeG: Für wen und welche Erfüllungsoptionen es gibt erklärt die Regierung BW in folgendem Video.
Energieeffizienz als Ziel für Gebäude in Baden-Württemberg
Die SFP-VO, die Verordnung zum Sanierungsfahrplan Baden-Württemberg, trat zum 1. Juli 2015 in Kraft und ergänzt seitdem §9 Abs. 4 sowie §16 Abs. 3 des EWärmeG. Der Baden Württemberg Fahrplan ist ein Leit- und Beratungsinstrument für Besitzer von Immobilien und für Gebäudeeigentümer, die ihr Haus energieeffizienter gestalten und erhalten wollen. Der Sanierungsfahrplan nützt damit auch der Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG). Es gibt allgemeine Punkte des Sanierungsfahrplans, welche je nach Projekt individuell erstellt werden. Die Entwicklung und Umsetzung einer Sanierungsstrategie für Gebäude bringt nicht nur Verbrauchern eine Ersparnis im Hinblick auf Strom und Wärme, sondern hilft auch, politische Ziele umzusetzen. Bis 2050 soll, so das energiepolitische Ziel der Bundesregierung, Deutschland einen klimaneutralen Gebäudestand erreichen.
Der Nachweis zum EWärmeG als Bürger im Land Baden-Württemberg trifft irgendwann jeden. Mit der Heizungssanierung sind Sie als Eigentümer eines Wohn- und Nichtwohngebäudes verpflichtet das Erneuerbare Wärmegesetz zu erfüllen. Das Gesetz kann über verschiedene Erfüllungsoptionen erfüllt werden. Der Sanierungsfahrplan gibt Ihnen Aufschluss über die baupraktischen Möglichkeiten zur Erfüllung des Gesetzes. Weiterhin stellen wir Ihnen alle nötigen Unterlagen und Bestätigungen vom Sachverständigen für das Landratsamt zur Verfügung. Als eingetragene Sachverständige und Energie-Effizienz-Experten (EEE) sind wir zertifiziert, um diese Tätigkeiten durchzuführen. Zur richtigen Zeit den Energieberater anfragen. Denn wir können Sie bereits zu Beginn dabei unterstützen auch mögliche Fördermittel bei der Heizungssanierung zu generieren. Fragen Sie bei uns unverbindlich an.
Häufig gestellte Fragen
- Was ist der Sanierungsfahrplan?
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Der Sanierungsfahrplan in Baden-Württemberg ist ein Energieberatungsbericht, der mögliche Sanierungsmaßnahmen Schritt-für-Schritt oder als Komplettsanierung darstellt. Es ist eine umfangreiche und übersichtliche Hilfe für Hauseigentümer, die ihr Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude modernisieren und in Folge Energie sparen wollen.
Durch die strukturierte Aufführung der notwendigen Maßnahmen wird Ihre Planung im Hinblick auf Zeit, Aufwand und Finanzen erleichtert.
- Wann ist die Nachweispflicht zum EWärmeG zu erbringen?
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Die gesetzliche Nachweispflicht zum EWärmeG erfolgt mit dem Einbau einer neuen Heizung. Nach Heizungssanierung muss die Nutzung von 15% erneuerbaren Energien nachgewiesen werden. Die 15% können durch verschiedene Optionen erfüllt werden.
- Welche Optionen gibt es zur Erfüllung der Nachweispflicht zum EWärmeG?
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Zu Erreichung der 15% gibt es folgende Erfüllungsoptionen mit unterschiedlichen Erfüllungsgraden:
- Nutzung von erneuerbaren Energien im Wärmeerzeuger (Biosgas, Bioöl, Pellets, Wärmepumpe, Solarthermie)
- Baulicher Wärmeschutz (Dämmung der Außenwände, Kellerdeckendämmung, Dachdämmung)
- Erstellung eines Sanierungsfahrplans
- Sonstige Ersatzmaßnahmen: Blockheizkraftwerk, Anschluss ans Wärmenetz, Photovoltaikanlage
- Für welche Gebäude gilt das EWärmeG?
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Das Gesetz gilt seit dem 01.07.2015 für Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die nach dem 01.01.2009 gebaut wurden und eine Wohnfläche von über 50qm vorweisen.
- Für wen gilt das EWärmeG?
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Das EWärmeG gilt für alle Gebäudeeigentümer, die ihre Heizung nach dem 01.07.2015 saniert haben. Auch für vermietete Objekte ist der Eigentümer nachweispflichtig.
Wichtig: auch bei Verkauf von Gebäuden, bzw. Erwerb eines Bestandsgebäudes und erfolgter Heizungssanierung ist der neue Eigentümer verpflichtet das Gesetz zu erfüllen.
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